Ludwig Weiss
Vertrieb für Consolan-Farben
Hauptstrasse 14
88367 Hohentengen
Tel 07586 5374
Fax 07586 5491
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich 1. Für alle unsere Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus weltweit, gelten unsere Verkaufsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedigungen des Bestellers erkenne wir nicht an, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungn gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. 2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. II. Preise / Zahlungsbeingungen 1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk ausschließlich Verpackung. 2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist nichts Anderweitiges ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis ausschließlich an uns zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen oder bei entsprechendem Nachweis einen höheren Verzugsschaden zu fordern. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. III. Anwendungstechnische Beratung 1. Auskünfte über Verarbeitungs-und Anwendungsmöglichkeiten der verkauften Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigeten Verfahren und Zwecke. 2. Eine anwendungstechnische Beratung begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis und auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so dass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. die anwendungstechnische Beratung muss durch den Besteller an die jeweiligen baulichen und klimatischen Gegebenheiten sowie Umweltbedingungen angebpasst werden. IV. Lieferung 1. Wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem deutschen Auslieferungslager. 2. Leiverpackungen/-container/-paletten, die als solche in der Rechnung oder dem Lieferschein kenntlich gemacht sind, sind sofort zu entleeren, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungserteilung in nicht verunreinigten und verwendungsfähigem Zustand fracht- und kostenfrei zruückzusenden. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung oder Rücksendung in einem nicht verwendbarem Zustand hat der Käufer uns die Wiederbeschaffungskosten nach Rechnungslegung durch uns zu zahlen. Einweggebinde und -verpackungen dürfen nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und unseres Namens wiederverwendet werden. Einwegverpackungen werden nicht von uns oder unserer Handelsagentin zurückgenommen; wir benennen dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recyling zuführt. 3. Wir haften für den Lieferverzug, sofern dieser auf eine von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der Lieferverzug auf einer fahrlässigen Vertragsverletzung, ist der Schaden beschränkt auf den Rechnungswert. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall der Nichterfüllung. V. Gewährleistung und Haftung 1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferten Waren für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Eine Gewährleistung für die mit von uns gelieferten Materialien hergestellten Produkte, Anstiche oder sonstigen Beschichtungen, insbesondere Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstigen Komponenten anderer HErsteller, die beigemischt werden, übernehmen wir nicht, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verwendung in dem Beschichtungsvorgang haben. 2 Bei begründeter Mängelrüge kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Nach deren zweimaligen Fehlschlagens ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Kaufpreisminderung zu verlangen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 3. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Diies gilt nicht für Schäden durch fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und für Schadenersatzansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Unsere Haftung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die Schadenersatzansprüche des Bestellers nach $ 478 BGB sind ausgeschlossen; stattdessen wird dem Besteller für jede berechtigte Reklamation eine Schadenpauschale in Höhe des Einkaufspreises gewährt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung für die Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit der Ware und für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unseren Vertreter oder Verrichtuns- bzw. Erfüllungsgehilfen wir durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Haftung wegen Vorsatzes wird dadurch nicht berührt. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufenden Rechnungen aufgenommen wind, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenden Schecks bei uns. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigungen ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Vericherungsvertägen hierdurch im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 3. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderungen ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerden wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware. 5. Wird ide Vorbehaltsware mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache. 6. Wir verplichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 7. Woweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziehle die sofortige Betreibung sämtlicher offener Rechnungen verlangen. VII. Gerichtstand und Erfüllungsort 1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist,
ist Herbertingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitz zu 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der deutsche Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Auf die Vertragsbeziehung mit unseren Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CSIG anwendbar. |